Vergütungspflichtige Arbeitszeiten bei Dienstreisen
Was sind Dienstreisen? Um das Thema greifbar zu machen, nennen wir einige Beispiele für Dienstreisen, die vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anzuerkennen sind und in den meisten Fällen vergütet werden müssen.
Die Fahrt zum Kunden oder zum Lieferanten zählt genauso als Dienstreise und damit als Arbeitszeit, wie die Teilnahme an einer Tagung, einer beruflichen Weiterbildung oder die Klassenfahrt bei Lehrerinnen und Lehrern.
Dienstgänge und Arbeitsweg sind keine Dienstreisen
Bei Dienstgängen und beim Arbeitsweg handelt es sich nicht um Dienstreisen. Der Dienstgang wirkt sich aber in den vergütungspflichtigen Zeiten aus. Dienstgänge liegen dann vor, wenn es mehrere Arbeitsplätze für einen Arbeitnehmer gibt.
Sie gelten als Vergütungspflichtig. Damit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für diese Zeiten, die er auf diesen Wegen verbringt, bezahlen; sie gelten als Arbeitszeit. Der Arbeitsweg hingegen, gilt nicht als Arbeitszeit. Er ist die Strecke und Zeit, die der Arbeitnehmer von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz zurücklegt.
Reisekosten bei Dienstreisen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nur die Einordnung der Reisezeiten als arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit, nicht aber die Frage, ob diese auch zu vergüten ist.
Eine Dienstreise kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, ohne zugleich auch arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit darzustellen und umgekehrt. Eine Unterscheidung zwischen Geschäftsreise und Dienstreise erfolgt arbeitsrechtlich nicht.
Reisekosten werden bei Dienstreisen von Arbeitnehmern meist vertraglich geregelt. Ersetzt werden in diesen Fällen: Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, der allgemein als „Spesen“ bezeichnet wird. Außerdem werden sonstige Aufwendungen ersetzt.
Steuerlich wird übrigens bei einer länger dauernden Auswärtstätigkeit in der Regel nur ein begrenzter Zeitraum als Dienstreise anerkannt. Üblicherweise gelten hier drei Monate als Grenze.
Fragen zu vergütungspflichtigen Arbeitszeiten?
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