Vergütungspflichtige Arbeitszeiten bei Dienstreisen

Was sind Dienstreisen? Um das Thema greifbar zu machen, nennen wir einige Beispiele für Dienstreisen, die vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anzuerkennen sind und in den meisten Fällen vergütet werden müssen.

Die Fahrt zum Kunden oder zum Lieferanten zählt genauso als Dienstreise und damit als Arbeitszeit, wie die Teilnahme an einer Tagung, einer beruflichen Weiterbildung oder die Klassenfahrt bei Lehrerinnen und Lehrern.

Beim Arbeitsweg handelt es sich nicht um eine Dienstreise. Er gilt nicht als Arbeitszeit.

Grundsätzlich sind Dienstreisezeiten Arbeitszeit…

Sofern sie während der regulären Arbeitszeit erfolgen; unabhängig vom Verkehrsmittel und ob der Arbeitnehmer während der An- und Abreise arbeitet.

Bei Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit gilt die Beanspruchungstheorie des Bundesarbeitsgerichts. Je nach beruflicher Beanspruchung des Arbeitnehmers während der An- und Abreise kann die Fahrtzeit als Arbeitszeit gelten. Maßgeblich sind Weisungen des Arbeitgebers und die Wahl des Verkehrsmittels. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Verkehrsmittels oder weist die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels an, liegt grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Sobald der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, während der Fahrt Arbeitsleistungen zu erbringen oder für die Reise einen Pkw zu nutzen, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Vergütungspflicht von Dienstreisen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nur die Einordnung der Reisezeiten als arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit, nicht aber die Frage, ob diese auch zu vergüten ist.

Eine Dienstreise kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, ohne zugleich auch arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit darzustellen und umgekehrt.

Ob die Dienstreisezeiten vergütungspflichtig sind, richtet sich nach den vorhandenen Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.

Bestehen keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zur Vergütung von Reisezeiten, sind Dienstreisen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel vergütungspflichtig, wenn diese im Interesse des Arbeitsgebers und nicht im Eigeninteresse des Arbeitnehmers durchgeführt werden („Fremdnützigkeit“ der Reise).

Fragen zu vergütungspflichtigen Arbeitszeiten?

Sie möchten wissen, ob Ihre Dienstreisen vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind oder haben andere Fragen zum Arbeitsrecht? Dann sprechen Sie uns an.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert