Die krankheitsbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer, die für längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen, müssen mit einer krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Die grundlegenden Zusammenhänge der Kündigung wegen Krankheit sind sehr komplex und gehören als Teil des Arbeitsrechts in die Hände von Experten.
Zum einen steht die persönliche Betroffenheit einer sachlichen Auseinandersetzung und nachhaltigen Schritten entgegen. Zum anderen sind krankheitsbedingte Kündigungen auch für Juristen, die sich im Arbeitsrecht auskennen, ein sensibles Thema.
Hier gilt der Grundsatz, dass ein Mensch nicht wegen einer Krankheit gekündigt werden darf. Das heiß nicht, dass eine Kündigung vom Arbeitsrecht im konkreten Fall nicht gedeckt ist. In Deutschland darf eine Krankheit kein Kündigungsgrund sein.
Dennoch können die resultierenden Folgen einer Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Vier Gruppen der krankheitsbedingten Kündigung
Juristisch lassen sich im Arbeitsrecht vier Gruppen der krankheitsbedingten Kündigung unterscheiden. Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, die langanhaltende Erkrankung oder Langzeiterkrankung, die häufigen Kurzerkrankungen und die krankheitsbedingte Minderleistung.
Hinweis: Arbeitnehmer, die eine krankheitsbedingte Kündigung kassiert haben, müssen sich beeilen. Spätestens drei Wochen nach Erhalt müssen sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht haben.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt?
Bei einer Kündigung gilt es immer, beide Seiten des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Auf der einen Seite steht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, auf der anderen der Arbeitgeber. Beide Seiten haben Rechte und Pflichten und wenn die vereinbarten Pflichten nicht mehr erfüllt werden können, muss geprüft werden, wie beide Seiten mit der Situation umgehen.
Folgende Faktoren gelten bei der krankheitsbedingten Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn…
- eine negative Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer vorliegt.
- ein betrieblicher und/oder wirtschaftlicher Schaden droht.
- die Interessenabwägungen zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
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