Die krankheitsbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, die für längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen, müssen mit einer krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Die grundlegenden Zusammenhänge der Kündigung wegen Krankheit sind sehr komplex und gehören als Teil des Arbeitsrechts in die Hände von Experten.

Zum einen steht die persönliche Betroffenheit einer sachlichen Auseinandersetzung und nachhaltigen Schritten entgegen. Zum anderen sind krankheitsbedingte Kündigungen auch für Juristen, die sich im Arbeitsrecht auskennen, ein sensibles Thema.

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist für sich allein kein die Kündigung rechtfertigender Umstand. Dennoch können die aus der Krankheit und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Folgen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Vier Gruppen der krankheitsbedingten Kündigung

Juristisch lassen sich im Arbeitsrecht vier Gruppen der krankheitsbedingten Kündigung unterscheiden: (1) die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, (2) die langanhaltende Erkrankung (Langzeiterkrankung), (3) die häufigen Kurzerkrankungen und (3) die krankheitsbedingte Minderleistung.

Hinweis: Arbeitnehmer, die eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, müssen sich beeilen. Spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müssen sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht haben.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Krankheit muss zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen. Der Arbeitgeber muss zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dazu gehört auch die Prüfung von alternativen Arbeitsplätzen oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber muss i.d.R. auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, bevor er eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird, wenn keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, in drei Stufen geprüft:

(1) vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer
(2) Besorgnis erheblicher betrieblicher und/oder wirtschaftlicher Beeinträchtigungen des Arbeitgebers
(3) Interessenabwägung

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