Hinweise zum Mindestlohn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mindestlohn: Am 28. Juni 2016 hat die Mindestlohnkommission beschlossen, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84€ zu erhöhen. Er ist für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Damit ist der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent angehoben worden.

Die erste Stufe des Mindestlohns wurde zwei Jahre zuvor wirksam. Ab dem 1.Januar 2015 galten 8,50€ als deutschlandweiter Mindestlohn für eine geleistete Zeitstunde. Etwa 4 Millionen Menschen profitieren davon.

Für wen gilt der Mindestlohn in Deutschland und für wen gilt er nicht?

Verbindlich ist er für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Ziel dieser Ausnahme ist es, junge Menschen keinen Grund zu geben ihre zumeist schlechter bezahlte Ausbildung zu verlassen und zu einem Job mit dem höheren Mindestlohn zu wechseln.

Ferner gilt der Mindestlohn nicht für Menschen, die 12 Monate oder länger ohne Arbeit waren. In diesen Fällen soll für die Arbeitgeber der Reiz erhöht werden, Langzeitarbeitslose einzustellen. Diese dürfen in den ersten sechs Monaten nach der Arbeitslosigkeit unter dem Mindestlohn entlohnt werden.

Aufzeichnungspflicht und Kontrolle des Mindestlohns

Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung kontrolliert. Melde- und Dokumentationspflichten sollen diese Kontrollen erleichtern. Die politischen Parteien streiten in Deutschland um die Aufzeichnungspflicht.

Bürokratieabbau für kleinere Unternehmen steht der schwindenden Kontrollmöglichkeit bei weniger Dokumentation des Mindestlohns in den Betrieben entgegen.

Jubiläumsgelder, Nachtarbeitszuschläge

Praxistipp: Unter anderem sind Jubiläumsgelder, Nachtarbeitszuschläge und vermögenswirksame Leistungen keine Vergütungsbestandteile. Sie fließen damit nicht in die Berechnung des Mindestlohns ein.

Sie haben Fragen zum Thema »Mindestlohn« oder andere Fragen zum Arbeitsrecht? Dann sprechen Sie uns an.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert