Hinweise zum Mindestlohn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Er soll Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 Euro brutto in der Stunde und ab dem 1. Januar 2025 12,84 Euro brutto in der Stunde.
Die erste Stufe des Mindestlohns wurde zwei Jahre zuvor wirksam. Ab dem 1.Januar 2015 galten 8,50€ als deutschlandweiter Mindestlohn für eine geleistete Zeitstunde. Etwa 4 Millionen Menschen profitieren davon.
Für wen gilt der Mindestlohn in Deutschland und für wen gilt er nicht?
Verbindlich ist er für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Der Mindestlohn gilt nicht für
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und somit auch für Minijobber. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538,00 Euro. Zum 1.1.2025 steigt sie auf 556,00 Euro.
Aufzeichnungspflicht und Kontrolle des Mindestlohns
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung kontrolliert. Melde- und Dokumentationspflichten sollen diese Kontrollen erleichtern. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden.
Derzeit besteht eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen u.a. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Jubiläumsgelder, Nachtarbeitszuschläge
Praxistipp: Unter anderem sind Jubiläumsgelder, Nachtarbeitszuschläge, Aufwandsentschädigungen und vermögenswirksame Leistungen keine auf den Mindestlohn anrechenbare Vergütungsbestandteile. Sie fließen damit nicht in die Berechnung des Mindestlohns ein. Anders verhält es sich bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, Provisionen und Umsatzbeteiligung, Erschwerniszulagen.
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